AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Vertragsabschluss.

Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen aufgrund der nachfolgenden Bedingungen; diese sind auf Kaufverträge, Werkverträge und Werklieferungsverträge entsprechend anzuwenden. Allfälligen Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen und verpflichten uns diese nur, wenn wir sie im Einzelfall ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Aufträge bzw. Auftragsänderungen jeder Art, insbesondere die von unseren Mitarbeitern aufgenommenen bzw. mündlich oder telefonisch hereingenommenen, sind verbindlich erteilt und verpflichten uns nur bei schriftlicher Auftragsbestätigung. Der Käufer kann sich jedoch nicht darauf berufen, wenn wir etwa doch ohne schriftliche Bestätigung liefern. 

Vertragsgrundlagen sind:

a) schriftlicher Rahmenvertrag;

b) unser Angebot;

c) unsere Auftragsbestätigung;

d) diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Falle eines Rahmenvertrages ergänzt um all-fällige allgemeine (ergänzende) Bestell- und Abnahmeregeln;

Die vorstehend genannten Vertragsgrundlagen finden dergestalt Anwendung, dass die in der obigen Aufzählung früher genannte Vertragsgrundlage der später genannten vorgeht. Alles was darüber hinaus Vertragsbestanteil werden soll, bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. 

2. Preise.

Unsere Preise sind Tagespreise. Für Aufträge ohne ausdrückliche Preisvereinbarung gelten die Preise des Liefertages. Alle Preise verstehen sich ab Werk und exklusive der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherungen etc. Wir sind berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Anbotslegung Änderungen bei Rohmaterial oder Hilfsstoffpreisen, Löhnen, Gehältern, Frachten, öffentlichen Abgaben oder sonstigen Fremdkosten eingetreten sind. Durch Beteiligung an den Werkzeugkosten oder Übernahme der Werkzeugkosten erwirbt der Käufer kein Eigentums– oder sonstiges Nutzungsrecht an diesen Werkzeugen. Diese verbleiben jedenfalls in unserem Eigentum. Skonti, Rabatte und Zahlungsziele hinsichtlich der Werkzeuge bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die Werkzeuge werden nach Ablauf von drei Jahren nach unserer letzten Lieferung von uns entsorgt.

3. Lieferung.

Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Liefe-rungen unserer Vorlieferanten. Liefer- bzw. Ausführungsfristen sind für uns mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung unverbindlich, werden aber nach Möglichkeit eingehalten. Die Lieferfrist beginnt mangels anderer schriftlicher Vereinbarung mit dem Absenden der Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht vor Klärung aller technischen Einzelheiten und Vorliegen aller rechtlichen und kaufmännischen Voraussetzungen, insbesondere die Beischaffung von Unterlagen, Informationen, Genehmigungen, Freigaben etc. oder Leistung einer An-zahlung. Erforderliche Exportunterlagen sind stets vom Käufer beizubringen. Unsere Lieferung und Leistung ist bei Abgabe der Meldung der Versandbereitschaft erfüllt.  Der Käufer ist nicht berechtigt, Teillieferungen zurückzuweisen. Bei unserer Lieferung sind Abweichungen in Gewicht, Stückzahl, Laufmetern etc. bis +/- 10 % sowohl hinsichtlich der gesamten Abschlussmenge als auch der vereinbarten Teillieferungen gestattet, sofern nicht ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart wurde. Bei Errechnung des Fakturenwertes sind die von uns ermittelten Mengeneinheiten - grundsätzlich Gewichte, in Sonderfällen auch Stückzahlen, Laufmeter etc. - maßgebend. 

Die Liefer- bzw. Ausführungsfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeits-kämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung und allen vom Parteiwillen unabhängigen Um-ständen, wie zum Beispiel Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbote der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauches, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, Verkehrsstörungen, Ausfall von Maschinen und Werkzeugen, etc.. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten. eintreten. Die Liefer- bzw. Ausführungsfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Bei nachträglichen Änderungen und Ergänzungen des Vertrages ist auch die Ausführungs- bzw. Lieferfrist neu zu vereinbaren. Wird ein schriftlich zugesagter Liefertermin durch unser Verschulden um mehr als 4 Wochen überschritten, so kann der Käufer von uns Erfüllung verlangen oder uns eine angemessene Frist von mindestens 21 Tagen zum Nachholen unserer gesamten Leistung unter Rücktrittsandrohung setzen. Vor allem bei Sonderanfertigungen ist bei der Bemessung der Nachfrist entsprechend zu berück-sichtigen, dass wir bereits hergestellte Teile allenfalls nicht anderweitig verwenden können. Wird die Nachfrist durch unser Verschulden nicht eingehalten, so kann der Käufer schriftlich vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten bzw. versandbereit gemeldeten Teile bzw. der noch nicht erbrachten Leistungen vom Vertrag mittels eingeschriebenen Briefes zurücktreten. Schadenersatz haben wir nur bei Vorsatz und grobem Verschulden zu leisten. Für unsere nicht vom Rücktritt umfasste Teilerfüllung haben wir Anspruch auf das vereinbarte Entgelt.

4. Übernahme durch den Kunden.

Unsere Lieferung und Leistung ist bei Abgabe der Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft (Bereitstellungsanzeige) erfüllt. Der Käufer hat den Vertragsgegenstand sofort nach Anzeige der Bereitstellung des Vertragsgegenstandes abzunehmen und geht die Gefahr in diesem Zeitpunkt auf den Käufer über. Der Vertragsgegenstand wird von uns nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung versichert. Nimmt der Käufer unsere vertragsgemäß erbrachte Leistung nicht am vertraglich vereinbarten Ort und zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an, so können wir entweder Erfüllung verlangen und die Ware beim nächsten Spediteur auf Kosten des Käufers einlagern oder vom Vertrag zurücktreten und eine Entschädigung für entstandene Kosten von mindestens 25% des vereinbarten Nettoentgeltes verlangen. In beiden Fällen haben wir Anspruch auf vollen Schadenersatz. Eine förmliche Übernahme (Abnahme) erfolgt nur dann, wenn die entsprechenden Werkstoffnormen eine solche vorsehen oder dies bei Auftragserteilung ausdrücklich vereinbart wurde. Die Kosten einer förmlichen Abnahme trägt der Käufer. Die Abnahme hat innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Anzeige der Abnahmebereitschaft, zu erfolgen; andernfalls die Abnahme als durchgeführt und die Ware als vertragsgemäß geliefert gilt und die Gefahr auf den Käufer übergeht. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern.

5. Verpackung.

Falls nach Meinung des Verkäufers eine Verpackung erforderlich ist, erfolgt sie in handelsüblicher Weise und auf Kosten des Käufers.

6. Versand, Gefahrübergang und Versicherung.

Die Frachtkosten, die Kosten einer eventuellen Versicherung der Sendung auf Wunsch des Käufers, Zölle etc. gehen zu Lasten des Käufers. Die Ausführung vom Käufer schriftlich erteilter besonderer Verlade- und Versandvorschriften erfolgt auf Risiko und Kosten des Käufers. Die Gefahr geht mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

7. Toleranzen, Gewicht, sonstige Qualitätsmerkmale. 

Für die vereinbarten Spezifikationen gelten, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart ist, unsere technischen Lieferkonditionen. Handelsüblich bedingte Abweichungen in Maß, Gewicht und sonstigen Qualitätsmerkmalen sind zulässig und berechtigen nicht zur Beanstandung. Die Kosten allfälliger Untersuchungen, Analysen etc. trägt in jedem Fall der Käufer.

8. Gewährleistung.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Anzeige der Versandbereitschaft bzw. der vereinbarten förmlichen Abnahme bzw. mit dem Übergang der Preisgefahr an den Käufer und endet nach sechs Monaten. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens des Werkes. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die von uns ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden. Der Käufer trägt stets die Beweislast dafür, dass etwaige Mängel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren. Nach Durchführung einer vereinbarten förmlichen Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Geltendmachung von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind bzw. gewesen wären, ausgeschlossen. Der Käufer ist verpflichtet, unsere Lieferung unverzüglich nach deren Einlangen auf seine Kosten in sorgfältigster Weise zu überprüfen; allfällige Mängel muss der Käufer unverzüglich nach Eingang der Lieferung schriftlich bei uns rügen; Mängel, die bei solchen Überprüfungen nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach ihrem Auftreten und unter sofortiger Einstellung einer etwaigen Be- und Verarbeitung zu rügen; dies alles bei sonstigem Entfall aller Ansprüche, insbesondere auf Gewährleistung, Schadenersatz sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache. Für die Teile unserer Ware, die wir von Vorlieferanten bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der uns selbst gegen den Vor-lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Eine Inanspruchnahme unsererseits gem. § 933b ABGB ist ausdrücklich ausgeschlossen. Unsere Gewährleistungspflicht gilt nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Bedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten; sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf normaler Abnützung, und geringe Abweichungen in der Oberfläche, im Maß, Farbe, Form, Struktur oder Zusammensetzung. Gibt uns der Käufer keine Gelegenheit, die behauptete mangelhafte Ware zu besichtigen, stellt er insbesondere auf unser Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen sämtliche Ansprüche. Wird ein Mangel von uns anerkannt, so haben ausschließlich wir das Wahlrecht, die Ware zum berechneten Preis zurückzunehmen, den Mangel zu beheben oder gegen Rücksendung der Ware eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf die Wandlung des Vertrages. Eine Verlängerung, Hemmung oder Unterbrechung der Gewährleistungsfrist aufgrund einer Mängelbehebung erfolgt nicht. Mängelansprüche verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. 

9. Höhere Gewalt.

Ereignisse höherer Gewalt und andere Umstände außerhalb unseres Einflussvermögens (gleichgültig ob bei uns, unseren Vorlieferanten etc.) berechtigen uns, unter Ausschluss jedweden Schadenersatzanspruches die Lieferfrist, um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben bzw. ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

10. Haftung.

Wir haften nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden (insbesondere aus Produktionsausfällen), entgangenen Gewinn und reine Vermögensschäden. Wir haften auch nicht bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit, sofern nicht Personenschäden Gegenstand der an uns herangetragenen Ansprüche sind. Unsere Haftung ist insgesamt beschränkt auf Leistungen aus unserer Betriebshaftpflichtversicherung, darüber hinaus bei Verletzung vertraglicher Pflichten jeden-falls auf den Auftragswert derjenigen Lieferung, die schadensursächlich war. Dieser Ausschluss umfasst jedoch nicht zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers erstreckt sich unsere Haftung nur auf die bedingungsgemäße Ausführung; werden dadurch Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte verletzt, hält uns der Käufer diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos. Sämtliche Schadenersatzansprüche müssen – soweit dem zwingendes Recht nicht entgegensteht- bei sonstigem Entfall innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wer-den. Haben wir im Vertrag eine Pönale Verpflichtung übernommen, so ist diese jedenfalls mit 3% der Auftragssumme begrenzt.

11. Zahlungsbedingungen.

Der Rechnungsbetrag ist gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu entrichten. Sind keine Zahlungstermine bzw. -ziele vereinbart, sind Rechnungen sofort und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Überweisungsspesen gehen zu Lasten des Käufers. Die Zahlung ist in der vereinbarten Währung durch Überweisung auf eines unserer Bankkonten zu leisten. Die Inanspruchnahme von vereinbarten Skonti setzt voraus, dass keine fälligen Zahlungsverpflichtungen bestehen; dies gilt auch in Bezug auf andere Rechnungen. Die Aufrechnung durch den Käufer mit einer Gegenforderung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Scheck und Wechsel bedürfen einer besonderen Vereinbarung und werden nur zahlungshalber angenommen, Zinsen und Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Wechselzahlung berechtigt nicht zum Skontoabzug. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen, aus welchen Gründen auch immer, zurückzubehalten. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Mahnspesen und Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe werden ab der ersten Mahnung verrechnet. Wird eine zweite Mahnung erforderlich, erfolgen alle künftigen Lieferungen nur mehr gegen Vorauszahlung oder Nachnahme. Nach erfolgloser erster Mahnung erfolgt die Übergabe der Forderung an ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt. Der Kunde verpflichtet sich bei Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen, alle zur zweckentsprechenden Verfolgung der Ansprüche notwendigen Kosten zu ersetzen. Pro Mahnung sind € 40,00 und weiters für die Evident Haltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen € 25,00 vom Kunden zu ersetzen. Darüber hinaus sind die Kosten des Inkassobüros bis zu den in der jeweils geltenden Verordnung für Höchstgebühren im Inkassowesen vorgesehenen Höchstgebühren und die Kosten von Rechtsanwälten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz zu ersetzen.

12. Verpflichtung zur Leistung von Vorauszahlungen und Sicherheiten, Rücktritt.

Werden diese Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach Vertragsabschluss Um-stände bekannt, die nach unserer Meinung die Kreditwürdigkeit des Käufers herabmindern, sind wir ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen berechtigt, noch aus-stehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung aus-zuführen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu ver-langen. Bei Zahlungsverzug oder Bekanntwerden von Zahlungsschwierigkeiten steht uns das Recht zu, alle noch offenen Forderungen bei gleichzeitiger Einstellung weiterer Lieferungen sofort fällig zu stellen (Terminverlust), von allen noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten und erhaltene Vorauszahlungen bis zur Festsetzung einer etwaigen Entschädigungsleistung einzubehalten bzw. auf unsere Forderungen anzurechnen. 

13. Eigentumsvorbehalt.

Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Käufer ist verpflichtet, unsere Vorbehaltsware bis zur Zahlung unserer Forderungen für uns sorgfältig zu verwahren. Um eine Pfändung oder andere Beeinträchtigung durch Dritte hintanzuhalten, ist der Käufer verpflichtet, sämtliche zumutbare Maßnahmen einzuleiten, insbesondere Kennzeichnung, gesonderte Lagerung etc. Wir sind jederzeit berechtigt, das Lager des Käufers zu besichtigen. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind vom Vertragspartner gegen jede Art von Beschädigung oder Untergang zu versichern. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung unseres Eigentums an der Vorbehaltssache durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Wir sind berechtigt, gleichzeitig Erfüllung des Vertrages und Herausgabe wegen des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes zu begehren. Für die zurückgenommene Vorbehaltssache er-teilen wir dem Vertragspartner eine Gutschrift in Höhe ihres Wertes abzüglich zwischenzeitig eingetretener Wertminderung oder des allfälligen Erlöses aus der uns zustehenden freihändigen Verwertung und abzüglich sämtlicher uns durch die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und der Verwertung der Vorbehaltsware entstandenen bzw. voraussichtlich entstehenden Kosten. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer, überträgt uns der Käufer das ihm zustehende Eigentums-recht an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der im Eigentumsvorbehalt stehenden Ware. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, unter der Voraussetzung veräußern, dass er seinerseits mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns zur Besicherung unserer Forderungen abgetreten. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich von Umständen zu informieren, die eine Forderungs-abtretung verhindern (z.B. Generalzession zugunsten einer Bank). Ansonsten ist der Käufer verpflichtet, nachweislich seine Abnehmer von der Forderungsabtretung zu informieren und einen Eintrag in seiner Buchhaltung vorzunehmen (OP-Liste). Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht vom uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Sachenrecht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

14. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand. 

Alle Verträge unterliegen dem österreichischen Recht unter Ausschluss sämtlicher internationaler Verweisungs- und Kollisionsnormen. Ausdrücklich festgehalten wird, dass das UN-Kaufrecht (CISG) keine Anwendung auf die Vertragsverhältnisse findet. Erfüllungsort für alle Leistungen aufgrund dieses Vertrages ist 4973Reichersberg/Österreich. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis gilt ausschließlich die nationale/internationale Zuständigkeit des jeweils für 4974 Reichersberg/Österreich sachlich und örtlich zuständigen Gerichtes als vereinbart; anderenfalls entscheidet bei Streitigkeiten ein Schiedsgericht, das gemäß der Vergleichs- und Schiedsordnung der IHK zusammengesetzt ist, endgültig. Wir können auch ein anderes für den Käufer zuständiges Gericht anrufen.

15. Wirksamkeit. 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen wirksam.

16. Datenschutz

Das Unternehmen, Oberschmidleitner Schlosserallerlei nimmt den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst und hält sich strikt an die Regeln der Datenschutzgesetze. Personenbezogene Daten werden auf dieser Webseite nur im technisch notwendigen Umfang erhoben. In keinem Fall werden die erhobenen Daten verkauft oder aus anderen Gründen an Dritte weitergegeben. Die nachfolgende Erklärung gibt Ihnen einen Überblick darüber, wie wir diesen Schutz gewährleisten und welche Art von Daten zu welchem Zweck erhoben werden. Personenbezogene Daten werden nur dann gespeichert und verarbeitet, wenn Sie als Nutzer mit  über die auf der Internetplattform zur Verfügung stehenden Kontaktmöglichkeiten in Kontakt treten, und in diesem Zusammenhang diesbezügliche Daten bekanntgeben bzw. übermitteln bzw. wenn die Kontaktaufnahme telefonisch oder persönlich im Geschäft erfolgt. Oberschmidleitner Schlosserallerlei hat keine Daten von Drittanbietern gekauft und wird auch keine Daten an Drittanbieter verkaufen.

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